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Kiesabbau wird erleichtert – Auswirkungen der Änderungen im Landesentwicklungsplan

Schwarz-Gelb setzt umstrit­te­ne Ände­run­gen für den Kies­ab­bau durch

Gegen den Wider­stand von Kommu­nen und Bürger­initia­ti­ven und den Rat von Exper­ten wurden weit­rei­chen­de Ände­run­gen im Umgang mit dem Abgra­bungs­recht durchgesetzt.

Die Brisanz der Geset­zes­än­de­rung im Landes­ent­wick­lungs­plan (LEP) ist, dass diese Ände­run­gen zeit­ver­zö­gert erst nach der in weni­gen Jahren anste­hen­den Fort­schrei­bung des Regio­nal­pla­nes Düssel­dorf voll zuschla­gen werden. Für das Plan­ge­biet des Regio­nal­ver­ban­des Ruhr (RVR) sind die Auswir­kun­gen schon spür­bar und brin­gen die Bürger*innen auf die Barrikaden.

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Aufgrund der komple­xen Geset­zes­la­ge ist es uns ein Anlie­gen, die Auswir­kun­gen auf die zukünf­ti­ge Abgra­bungs­po­li­tik für Kommunalpolitiker*innen und Inter­es­sier­te ausführ­lich darzustellen.

Als erste und weit­rei­chends­te Ände­rung wurde die bisher im Gesetz als verpflich­ten­de Fest­le­gung gelten­de Vorga­be, Berei­che für die Abgra­bun­gen als “Vorrang­ge­bie­te mit Eignungs­wir­kung” auszu­wei­sen, aufgehoben.

Was heißt das?

Die verpflich­ten­de Fest­le­gung von “Vorrang­ge­bie­ten mit Eignungs­wir­kung” bedeu­tet, dass die Regio­nal­pla­nungs­be­hör­de in einem strin­gen­ten Konzept die Abgra­bungs­flä­chen für den Bedarf von 25 Jahren in den Regio­nal­plä­nen auszu­wei­sen haben.

Die plane­ri­sche Formel “Vorrang­ge­bie­te mit Eignungs­wir­kung” schließt aus, dass von der Kies­in­dus­trie zu ande­ren Flächen Anträ­ge gestellt werden können. Auch nicht nach Bergrecht.

Nur die von der Regio­nal­pla­nung ausge­wie­se­nen Abgra­bungs­be­rei­che, soge­nann­te BSAB (Berei­che für die Siche­rung und den Abbau ober­flä­chen­na­her Boden­schät­ze) dürfen bean­sprucht werden.

Damit ist die Steue­rungs­wir­kung der Regio­nal­pla­nung für den Rohstoff­ab­bau auf weni­ger konflikt­träch­ti­ge Berei­che möglich. Damit war auch sicher­ge­stellt, dass die Kies­in­dus­trie keine Abgra­bungs­an­trä­ge außer­halb der darge­stell­ten Flächen bean­tra­gen konn­te. Diese ursprüng­li­che Rege­lung entfal­te­te so eine soge­nann­te “Ausschluss­wir­kung” für alle ande­ren Flächen.

Die verpflich­ten­de Fest­le­gung von Vorrang­ge­bie­ten mit Eignungs­wir­kung ist von der CDU/FDP Landes­re­gie­rung aufge­ho­ben worden, um den Rohstoff­ab­bau zu vereinfachen. 

Verglei­che die Pres­se­mit­tei­lung des NRW Wirtschaftsministeriums 

Die Schwarz-gelbe Landes­re­gie­rung fasst das Ziel 9.2 – 1 “Räum­li­che Fest­le­gung” im neuen Landes­ent­wick­lungs­plan wie folgt:
„9.2 – 1 Ziel Räum­li­che Fest­le­gun­gen für ober­flä­chen­na­he nicht­en­er­ge­ti­sche Rohstof­fe für die Rohstoff­si­che­rung sind in den Regio­nal­plä­nen als Berei­che für die Siche­rung und den Abbau ober­flä­chen­na­her Boden­schät­ze für nicht­en­er­ge­ti­sche Rohstof­fe als Vorrang­ge­bie­te oder als Vorrang­ge­bie­te mit der Wirkung von Eignungs­ge­bie­ten festzulegen.“

Die unter Rot-Grün garan­tier­te Steue­rungs­pla­nung durch die Regio­nal­pla­nung ist nur noch als Opti­on im Gesetz benannt

Die jetzt nur noch als Opti­on ausge­stal­te­te Rege­lung stellt es der Regio­nal­pla­nung frei, ob sie ein geord­ne­tes Gesamt-Konzept mit “Ausschluss­wir­kung” für ande­re Flächen wählt, oder die dere­gu­lie­ren­de Vari­an­te wählt.

Der Regio­nal­rat muss zukünf­tig, wenn er ein Steue­rungs­kon­zept der Abgra­bung erhal­ten will, dies geson­dert recht­lich begrün­den. In der Erläu­te­rung zum Gesetz befin­det sich der Hinweis: “In beson­de­ren Konflikt­la­gen kann die Regio­nal­pla­nung die Vorrang­ge­bie­te mit Eignungs­wir­kung auswei­sen”. Da der Begriff “beson­de­re Konflikt­la­ge” ein unbe­stimm­ter Rechts­be­griff ist, wird darin ein großes Erschwer­nis für die Gerichts­fes­tig­keit des Regio­nal­pla­nes gesehen.

Der Regio­nal­plan Düssel­dorf steht seit Jahr­zehn­ten unter juris­ti­schem Dauer­be­schuss. Die Landes­re­gie­rung schafft nun einen zusätz­li­chen Angriffs­punkt für Kiesindustrie.

Die zwei­te Ände­rung umfasst die Auswei­tung des Versor­gungs­zeit­rau­mes von 20 auf 25 Jahre. Für die Bedarfs­be­rech­nung der nächs­ten 25 Jahre wird die Absatz­men­ge der letz­ten drei Jahre einschließ­lich hoher Export­ra­ten zugrun­de gelegt. Der Bedarf für NRW allei­ne wäre deut­lich gerin­ger und als Maßstab unter ökolo­gi­schen Gesichts­punk­ten geeigneter.

Die drit­te Ände­rung umfasst das Ziel 9.2 – 3 Fortschreibung:
Die Fort­schrei­bung der Berei­che für die Siche­rung und den Abbau ober­flä­chen­na­her Boden­schät­ze für nicht­en­er­ge­ti­sche Rohstof­fe hat so zu erfol­gen, dass ein Versor­gungs­zeit­raum für Locker­ge­stein von 15 Jahren und für Fest­ge­stei­ne von 35 Jahren nicht unter­schrit­ten wird. Bislang waren 10 Jahre und 25 Jahre vorgesehen.

Fazit:

  • Die Steue­rungs­wir­kung der Regio­nal­pla­nung hat eine wesent­li­che recht­li­che Schwä­chung erfahren.
  • Die neuen Rechts­la­ge wurde mit einer Auswei­tung der auszu­wei­sen­den Flächen beglei­tet, was eine Verkür­zung der Frist, in der die Regio­nal­pla­nung Flächen nach­le­gen muss, “zur Folge” hat.
  • So wird eine landes­ein­heit­li­che Vorge­hens­wei­se der fünf Bezirks­re­gie­run­gen und des Regio­nal­ver­ban­des Ruhr (RVR) erschwert. Dies schwächt zudem die recht­li­che Posi­ti­on der Regio­nal­rä­te. Ein geord­ne­tes Gesamt-Konzept für den Rohstoff­ab­bau muss beson­ders begrün­det werden, was erheb­li­che recht­li­che Risi­ken und Hürden bedeu­ten kann.

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