Hochwasserschutz

Hochwasserschutzkonzept des Landes bis 2015

Laut Wasser­haus­halts­ge­setz (§31c WHG) müssen bis 2012 “über­schwem­mungs­ge­fähr­de­te Gebie­te” darge­stellt und gemäß §5(4a) Bau GB im Flächen­nut­zungs­plan vermerkt werden. Über­schwem­mungs­ge­fähr­de­te Gebie­te nach §31c WHG sind “Gebie­te, die Über­schwem­mungs­ge­bie­te im Sinne des §31b Abs.1 sind, aber keiner Fest­set­zung nach §31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedür­fen oder die bei Versa­gen von öffent­li­chen Hoch­was­ser­schutz­ein­rich­tun­gen, insbe­son­de­re Deichen, über­schwemmt werden können”.

Wir haben die Bezirks­re­gie­rung um eine Sach­stands­mit­tei­lung hier­zu gebeten.

Anfra­ge und Antwort der Bezirks­re­gie­rung zum Hoch­was­ser­schutz, 2010

Verwandte Artikel