Hochwasserschutz im Regierungsbezirk: Laut Wasserhaushaltsgesetz (§31c WHG) müssen bis 2012 “überschwemmungsgefährdete Gebiete” dargestellt und gemäß §5(4a) Bau GB im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
Hochwasserschutz im Regierungsbezirk: Laut Wasserhaushaltsgesetz (§31c WHG) müssen bis 2012 “überschwemmungsgefährdete Gebiete” dargestellt und gemäß §5(4a) Bau GB im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
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