Foto: Industriekraftwerk von Bruno Glätsch, pixabay

Antrag zur Stellungnahme des Regionalrats zum Entwurf der neuen Leitentscheidung „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier“

Antrag zur Stellungnahme des Regionalrats zum Entwurf der neuen Leitentscheidung zur gemeinsamen STA/PA- am 26.11.20 (TOP 11) und RR-Sitzung am 17.12.2020 „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier“ der Landesregierung vom 06.10.2020

Sehr geehr­te Frau Regierungspräsidentin,

hier­mit bean­tragt unse­re Frak­ti­on den hier vorlie­gen­den Antrag als die Stel­lung­nah­me des Regio­nal­ra­tes zu beschließen.

Die Ausfüh­run­gen dieser Stel­lung­nah­me beinhal­tet gleich­zei­tig auch die Begrün­dung unse­res Antrags.

Die Stellungnahme des Regionalrats zum Entwurf der neuen Leitentscheidung „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier“ der Landesregierung vom 06.10.2020

Entwurf der Leitentscheidung, bleibt weit hinter den Erwartungen zurück

Der Entwurf der neuen Leitend­schei­dung der Landes­re­gie­rung vom 06.10.2020 – Neue Perspek­ti­ven für das rhei­ni­sche Braun­koh­len­re­vier- versucht, den auf Bundes­ebe­ne geschaf­fe­nen, gesetz­li­chen Rahmen zum Ausstieg aus der Braun­koh­le­ver­stro­mung umzu­set­zen. Er bleibt jedoch hinter den Erwar­tun­gen zurück und genügt den klima­po­li­ti­schen Anfor­de­run­gen und Notwen­dig­kei­ten nicht! Auch eine Befrie­dung bezüg­lich der Umsied­lung der noch exis­tie­ren­den Ortschaf­ten wird nicht erreicht. Ein abso­lu­tes Novum ist es, dass die Bundes­re­gie­rung im Rahmen des Geset­zes zum Kohle­aus­stieg an der ener­gie­po­li­ti­schen Notwen­dig­keit des Tages­baus Garz­wei­ler II weiter festhält.

Dieser Tatbe­stand wird von Landes­re­gie­rung NRW unre­flek­tiert in die Leit­ent­schei­dung übernommen 

Bisher obla­gen die Planung und Fest­set­zung von Tage­bau­en den Ländern unter Bezug auf die vorhan­de­nen entspre­chen­den gesetz­li­chen Grund­la­gen wie die jewei­li­gen Landes­pla­nungs­ge­set­ze. So wurde in der vorher­ge­hen­den Leit­ent­schei­dung aus dem Jahre 2016 eine Herlei­tung einer ener­gie­wirt­schaft­li­chen Notwen­dig­keit des Braun­koh­le­ab­baus im Gebiet von Garz­wei­ler II darge­stellt. Zahl­rei­che Studi­en zur zukünf­ti­gen Ener­gie­ent­wick­lung wurden ausge­wer­tet und nach § 30, sowie §29, Abs. 2 des Landes­pla­nungs­ge­set­zes NRW ein Bedarf fest­ge­stellt: „Die Studi­en­aus­wer­tung bildet damit die fach­li­che Grund­la­ge für die ener­gie­po­li­ti­sche Bewer­tung und Entschei­dung der Landes­re­gie­rung in dieser Leit­ent­schei­dung“ (S.4).

Landes­re­gie­rung unter­lässt Über­prü­fung der Notwen­dig­keit von Garz­wei­ler II

Im jetzi­gen Entwurf der neuen Leit­ent­schei­dung findet weder eine Über­prü­fung noch eine kriti­sche Würdi­gung der zukünf­ti­gen ener­gie­wirt­schaft­li­chen Notwen­dig­keit des Braun­koh­le­ab­baus statt, obwohl die in der Leit­ent­schei­dung von 2016 heran­ge­zo­ge­nen Studi­en inzwi­schen alle über­holt sind.

Ein Verweis im Entwurf der neuen Leit­ent­schei­dung auf die Fest­stel­lun­gen des Kohle­ver­stro­mungs­be­en­di­gungs­ge­set­zes, der die ener­gie­po­li­ti­sche Notwen­dig­keit von Garz­wei­ler II konsta­tiert, reicht nicht aus. Damit fehlt nicht nur die fach­li­che Begrün­dung der Entschei­dungs­sät­ze des Leit­ent­schei­dungs­ent­wurfs, sondern es wird auch die Gele­gen­heit vertan, mit einer nach­voll­zieh­ba­ren Herlei­tung Akzep­tanz für zukünf­ti­ge Entschei­dun­gen zu errei­chen. Notwen­dig hinge­gen wäre, die Beauf­tra­gung eines (oder mehre­rer) fach­lich unab­hän­gi­ger Gutachten.

Neues Gutach­ten belegt, dass mit dem Leit­ent­schei­dungs­ent­wurf das Klima­ziel nicht erreicht wird

Ein in diesem Jahr (Mai 2020) vorge­leg­tes Gutach­ten der TU-Berlin und des Deut­schen Insti­tu­tes für Wirt­schaft (DIW) im Auftrag von Green­peace e.V. kommt in einer ausführ­li­chen Analy­se zu der Auffas­sung, dass mit den im neuen Entwurf der Leit­ent­schei­dung ange­dach­ten Kohle­ver­stro­mungs­men­gen im Rhei­ni­schen Revier die im Pari­ser Klima­schutz­ab­kom­men vorge­se­he­nen Beschrän­kun­gen der globa­len Erwär­mung auf maxi­mal 1,75° bei weitem nicht einge­hal­ten werden können. Weder ist bislang die im Klima­schutz­ge­setz des Landes NRW vorge­se­he­ne Fort­schrei­bung des Klima­schutz­plans aktua­li­siert worden, noch wurden die beab­sich­tig­ten Verschär­fun­gen der Euro­päi­schen Klima­schutz­zie­le für 2030 berück­sich­tigt. Im Sinne des Klima­schut­zes wäre ein Ausstieg aus der Braun­koh­le bis 2030 notwen­dig, wie dies auch in einem Minder­hei­ten­vo­tum von vier Mitglie­dern der Kohle­kom­mis­si­on darge­stellt wurde.

Verstoß gegen gelten­des Landesplanungsrecht

Die in dem Abschluss­be­richt der Kohle­kom­mis­si­on vorge­se­he­nen obli­ga­to­ri­schen Über­prü­fun­gen der Jahre 2022 sowie der Jahre 2026, 2029 und 2032 durch ein unab­hän­gi­ges Exper­ten­gre­mi­um werden nicht reflek­tiert. Eben­so wurde die von der Kohle­kom­mis­si­on vorge­schla­ge­ne steti­ge Reduk­ti­on der Stein- und Braun­koh­le­kraft­werks­ka­pa­zi­tä­ten bis 2030 nicht gesetz­ge­be­risch umge­setzt. Dabei heißt es im § 30 des Landes­pla­nungs­ge­set­zes, dass ein Braun­koh­len­plan über­prüft und erfor­der­li­chen­falls geän­dert werden muss, wenn sich die Grund­an­nah­men für den Braun­koh­le­plan wesent­lich ändern. Ein Indiz für eine weite­re Ände­rung der Ausstiegs­zeit­räu­me aus der Kohle ist doch, dass 11 Bundes­län­der sich auf der letz­ten Landes­um­welt­mi­nis­ter­kon­fe­renz (13.11.2020) für ein Vorzie­hen des Ausstiegs aus der Kohle­ver­stro­mung bis 2030 ausge­spro­chen haben.

Das bedeu­tet: „Die Änder­bar­keit muss möglich blei­ben, je lang­fris­ti­ger eine Planung ist, je konse­quen­ter das System der beglei­ten­den Umwelt­kon­trol­len wird und je wahr­schein­li­cher zukunfts­wei­sen­de Entwick­lun­gen im Bereich der Ener­gie­tech­no­lo­gie sind“. (Green­peace-Gutach­ten S. 9) Der Entwurf der Leit­ent­schei­dung erfüllt diese Anfor­de­run­gen nicht!

Bedarfs­fest­stel­lun­gen – so die stän­di­ge Recht­spre­chung – müssen schlüs­sig und nicht will­kür­lich sein, so Dr. Roda Verhe­yen in einem im Auftrag von Green­peace vorge­leg­ten zusätz­li­chen Kurz­gut­ach­ten zum Kohle­aus­stiegs­ge­setz (vom 21.09.2020). Dr. Verhe­yen kommt zu dem Fazit (S. 10): „Das KVBG regelt die Inan­spruch­nah­me der Dörfer bzw. der Flächen im Geltungs­be­reich der Leit­ent­schei­dung von 2016 nicht abschlie­ßend. Sowohl bei der Raum­ord­nung als auch bei der späte­ren Entschei­dung über Grund­ab­tre­tun­gen, also Enteig­nun­gen, muss die Notwen­dig­keit und Verhält­nis­mä­ßig­keit erneut abge­wo­gen werden.

Die Landes­re­gie­rung kann auch abwei­chen und die Fest­stel­lung anders tref­fen, kann also im Landes­pla­nungs­ge­setz veran­kern, dass bestimm­te Gebie­te bzw. die Nutzung der Kohle­res­sour­cen nicht ener­gie­wirt­schaft­lich erfor­der­lich sind.“

Dörfer erhal­ten

Der Regio­nal­rat spricht sich dafür aus bzw. ist der Auffas­sung, dass die zur Abbag­ge­rung vorge­se­he­nen Dörfer Keyen­berg, Kuckum, Berve­r­ath, Ober- und Unter­west­rich sowie die Höfe Egge­ra­ther Hof und Roit­z­erhof mit den frucht­ba­ren Böden der Erkel­en­zer Börde erhal­ten blei­ben können und sollen.

Das TU-Berlin/­DIW Gutach­ten im Auftrag von Green­peace führt aus, dass ab Janu­ar 2019 noch insge­samt 383 Mio.t Braun­koh­le im Gebiet Garz­wei­ler II gewon­nen werden könn­ten, ohne das weite­re Dörfer abge­ris­sen werden müssen. (vgl. S. 30/31) „Die Tage­bau­kan­te soll­te dabei einen maxi­ma­len Abstand von 400 m zu bewohn­ten Gebie­ten einhal­ten“. (S.31) Inso­fern begrü­ßen wir auch im Leit­ent­schei­dungs­ent­wurf den Entschei­dungs­satz 4 „Verbes­se­run­gen für die Tage­bau­rand­dör­fer Garz­wei­ler II“, der vorsieht, dass bei den mit ihrer Bebau­ung direkt an den Tage­bau angren­zen­den Ortschaf­ten vorran­gig die Abstän­de der Abbau­gren­ze des Tage­baus auf mindes­tens 400 m bzw. 500 m (bei einem vorzei­ti­gen ange­nom­me­nen Ende des Braun­koh­le­ab­baus 2035) vergrö­ßert werden sollen. Die 500 m Gren­ze soll­te aller­dings schon jetzt bei einem ange­nom­me­nen Ende 2035 verbind­lich in der Leit­ent­schei­dung fest­ge­legt werden.

Zu begrü­ßen sind die Ausfüh­run­gen zur Abbau­füh­rung im Tage­bau Garz­wei­ler II. Sie machen gleich­zei­tig deut­lich, dass anschei­nend auch die Landes­re­gie­rung nicht frei von Zwei­feln ist was die Notwen­dig­keit der Inan­spruch­nah­me der verblei­ben­den Dörfer betrifft. Dies unter­mau­ert die Notwen­dig­keit einer unab­hän­gi­gen Unter­su­chung über ener­gie­wirt­schaft­lich notwen­di­ge und klima­po­li­tisch vertret­ba­re Rest­för­der­men­gen. Wir möch­ten darauf verwei­sen, dass es Ziel sein muss, sozi­al­ver­träg­lich­keit für alle Betrof­fe­nen im Rhei­ni­schen Revier errei­chen, insbe­son­de­re auch für die, die unter der Bedro­hung leben, noch immer ihre Heimat und ihr Haus bzw. Wohnung aufge­ben zu müssen. Sehr viele von Umsied­lung bislang betrof­fe­nen Menschen wollen in ihren Dörfern wohnen blei­ben. Dies soll­te ein Leit­ent­schei­dung auch ermöglichen.

In diesem Zusam­men­hang ist es nicht nach­voll­zieh­bar, dass der Tage­bau Inden „früher enden und ein Teil der gewinn­ba­ren Lager­stät­te nicht mehr geför­dert werden“ ( S.21 – Leit­ent­schei­dung) soll, während noch vorhan­de­ne Dörfer im Bereich Garz­wei­ler II abge­bag­gert und die betrof­fe­nen Menschen umge­sie­delt werden sollen.

Statt logis­ti­sche und tech­ni­sche Grün­de für diesen Sach­ver­halt heran­zu­zie­hen, soll­te in der Leit­ent­schei­dung fest­ge­legt werden, dass der Kohle­trans­port­für eine begrenz­te Zeit auch nach der Schlie­ßung des Kraft­werks Weiß­wei­ler zu den BOA ‑Kraft­wer­ken erfolgt, insbe­son­de­re wenn so auch ein Erhalt der Dörfer gesi­chert werden kann.

Notwen­dig­keit der A61n überprüfen

Im Gegen­satz zur Leit­ent­schei­dung 2016 meldet der Entwurf der jetzi­gen Leit­ent­schei­dung Zwei­fel an der Notwen­dig­keit des Neubaus der A61n an. Wir halten diese Zwei­fel für mehr als begrün­det und fordern die Landes­re­gie­rung auf, eine zeit­na­he, umge­hen­de Über­prü­fung derge­stalt vorzu­neh­men, ob die A61n in Zukunft tatsäch­lich noch notwen­dig ist. In Zeiten einer sich verschär­fen­den Klima­kri­se und einer notwen­di­gen Verkehrs­wen­de ist es nicht nach­voll­zieh­bar, zwei Auto­bah­nen paral­lel in Abstand von weni­gen Kilo­me­tern zu errich­ten. Soll­te die Prüfung erge­ben, dass die A61n in der vorge­se­he­nen Form nicht mehr notwen­dig ist, soll­te dies in der Leit­ent­schei­dung klar­ge­stellt und auf eine Wieder­her­stel­lung der A61n durch RWE verzich­tet werden.

Dafür vorge­se­he­ne Mittel könn­ten z.B. für eine ökolo­gisch hoch­wer­ti­ge­re Rekul­ti­vie­rung und vorbild­li­che Gestal­tung auch der Ufer­rand­be­rei­che einge­setzt werden.

Erwei­te­rung der Waldflächen

Der Regio­nal­rat Düssel­dorf trifft aufgrund des Gebiets­zu­schnitts und der Verant­wor­tung des Kölner Regio­nal­ra­tes keine vertie­fen­den Aussa­gen zu den Über­le­gun­gen des Leit­ent­schei­dungs­ent­wur­fes zu den neuen Plänen für das Tage­bau­en­de von Hambach. Er unter­stützt jedoch allge­mein das Begeh­ren von Umwelt­ver­bän­den und aner­kann­ten Fach­leu­ten wie Prof. Ibisch von der Hoch­schu­le für nach­hal­ti­ge Entwick­lung in Ebers­wal­de, dass die in dem Leit­ent­schei­dungs­ent­wurf in Entschei­dungs­satz 6 darge­stell­te Erhal­tung und Entwick­lung des Hamba­cher Wald­be­stan­des nur dann gelin­gen kann, wenn die „ exis­tie­ren­den Wald­flä­chen durch Flächen­si­che­rung und Pflan­zun­gen rasch erwei­tert, verbun­den und mit gestuf­ten Wald­rän­dern verse­hen werden.“ (Gutach­ten und aktu­el­le Beur­tei­lung zum Entwurf der neuen Leit­ent­schei­dung „Hamba­cher Forst in der Krise 2020“ von Pierre L. Ibisch und Jeanette S. Blum­rö­der, Cent­re for Econics and Ecosys­tem Manage­ment an der Hoch­schu­le für nach­hal­ti­ge Entwick­lung Eber­wal­de, 26.10.2020, im Auftrag der Klima­al­li­anz Deutsch­land, S.3 ) Auch hier wird eine Puffer­zo­ne von mindes­tens 500 m Brei­te und ein „ökosys­tem­ba­sier­ter Land­schafts­ent­wick­lungs­plan für die gesam­te Regi­on des Rhei­ni­schen Reviers, der die Anpas­sung an den Klima­wan­del inte­griert,“ vorge­schla­gen, einer Forde­rung der wir uns anschließen.

Tage­bau­rest­see­fra­ge einer gründ­li­chen Prüfung unterziehen

Die Entschei­dung­s­ät­ze des Leit­ent­schei­dungs­ent­wur­fes machen deut­lich, dass die Fragen der Rest­see-Befül­lung, der Nutzung des Rhein­was­sers und die der siche­ren Bereit­stel­lung von Trink‑, Öko‑, Ausgleichs- und Ersatz­was­ser­flä­chen noch mit zahl­rei­chen, auch neuen Frage­zei­chen verse­hen sind, zumal auch erneut bzw. z.B. die genaue Lage und Struk­tur des Garz­wei­ler-Rest­sees neu posi­tio­niert werden muss. Es bedarf nicht nur – wie der Leit­ent­schei­dungs­ent­wurf hervor­hebt – einer grund­le­gen­den Über­prü­fung und Über­wa­chung der wasser­wirt­schaft­li­chen Maßnah­men, sondern es soll­te auch Anlass sein, grund­le­gend noch einmal zentra­le Vorha­ben der wasser­wirt­schaft­li­chen Konzep­te auf den Prüf­stand zu stellen.

So ist unklar, was die Anfor­de­rung einer gleich­zei­ti­gen Befül­lung der Tage­bau­res­te­seen Garz­wei­ler und Hambach für die notwen­di­ge Dimen­sio­nie­rung der Rhein­was­ser­trans­port­lei­tung bedeu­tet, insbe­son­de­re wenn zusätz­lich die verschär­fen­den Auswir­kun­gen des Klima­wan­dels eine erneu­te Redu­zie­rung und Modi­fi­ka­ti­on der Befül­lung nötig machen könn­te. Es soll­te umge­hend eine erneu­te Unter­su­chung über die notwen­di­gen Wasser­men­gen sowie über die Auswir­kung des Klima­wan­dels auf den Rhein­ab­fluss, die Rhein­öko­lo­gie sowie die Bedürf­nis­se bzw. Anfor­de­run­gen der Rhein­schiff­fahrt in Auftrag gege­ben werden.

Hier soll­ten auch unter­schied­li­che Szena­ri­en und mögli­che ande­re Alter­na­ti­ven ergän­zend mit beauf­tragt werden. Die Landes­re­gie­rung erkennt an, dass von den Altab­la­ge­run­gen und Depo­nien in den Tage­bau­en beim Grund­was­ser­wie­der­an­stieg Gefähr­dun­gen ausge­hen können. Hier bedarf es konkre­ter Maßnah­men sowie einer entspre­chen­den Über­wa­chung und Steue­rung z.B. durch das Umwelt­mi­nis­te­ri­um. Wir begrü­ßen die Aussa­ge (S.27), dass „zum Schutz gegen nach­tei­li­ge Einwir­kun­gen weiter­ge­hend die Fest­set­zung eines Wasser­schutz­ge­bie­tes gemäß §51 Wasser­haus­halts­ge­setz beitra­gen“ kann. Nur muss dann auch ein solches Schutz­ge­biets­ver­fah­ren umge­hend einge­lei­tet sowie umge­setzt werden. Und nicht, wie es gängi­ge Praxis in den letz­ten Jahren war, die Auswei­sung von Schutz­ge­bie­ten mit Verweis auf Perso­nal­män­gel und zukünf­ti­ge gesetz­li­che Verfah­ren syste­ma­tisch zu verzögern.

Fazit

Zusam­men­fas­send schlie­ßen wir uns dem Fazit: „Die ener­gie­po­li­ti­sche Notwen­dig­keit des Tages­baus Garz­wei­ler II ist nicht gege­ben“, des von Green­peace in Auftrag gege­be­nen Gutach­tens aus dem Früh­jahr 2020 an: „Die schnellst­mög­li­che Reduk­ti­on bzw. der voll­stän­di­ge Ausstieg aus der Kohle­nut­zung ist eine Bedin­gung für die Einhal­tung der Klima­schutz­zie­le in Euro­pa, Deutsch­land und Nord­rhein-West­fah­len (NRW). (…) Hier­aus ergibt sich die Notwen­dig­keit einer neuen Leit­ent­schei­dung für das Braun­koh­le­re­vier, bei der auch die ener­gie­wirt­schaft­li­che Notwen­dig­keit des Tage­baus Garz­wei­ler II zu prüfen ist. (.…) Für die Einhal­tung eines Pfades im Einklang mit einem 1,75° Ziel ergibt sich eine maxi­ma­le Förder­men­ge von 280 Mio. t. Braun­koh­le aus den Tage­bau­en Garz­wei­ler II und Hambach ab Janu­ar 2020.

Ohne zusätz­li­che Klima­schutz­po­li­tik wird sich der Kohle­be­darf im Rhei­ni­schen Revier auch im Refe­renz­fall deut­lich redu­zie­ren. Die hier­für bis 2038 benö­ti­gen Kohlen­men­gen von bis zu 630 Millio­nen Tonnen über­schrei­ten jedoch deut­lich die klima­schutz­tech­nisch zuläs­si­gen Förder­men­gen. (…) Somit lässt sich abschlie­ßend fest­stel­len, dass die – gemäß inter­na­tio­na­ler Klima­ver­ein­ba­run­gen – noch erlaub­te Förder­men­ge von 280 Millio­nen Tonnen in jedem Fall aus dem Tage­bau­kom­plex Garz­wei­ler II und Hambach geför­dert werden kann. Somit besteht keine ener­gie­wirt­schaft­li­che Notwen­dig­keit für einen komplet­ten Aufschluss der Tage­bau­fel­der, was die Zerstö­rung des Hamba­cher Waldes bzw. die Umsied­lung weite­rer Ortschaf­ten bedingt. (…) Da in den nächs­ten Jahren noch weite­re Verschär­fun­gen der deut­schen Klima­schutz­zie­le, u.a. durch ambi­tio­nier­te­re EU-Klima­zie­le, abseh­bar sind, wäre eine flexi­ble Leit­ent­schei­dung zu begrü­ßen, die in regel­mä­ßi­gen Abstän­den weite­re Verklei­ne­run­gen der Tage­bau­men­gen prüft.“ (S. 40/41)

Manfred Krau­se Fraktionsvorsitzender

Verwandte Artikel