Antrag zur Stellungnahme des Regionalrats zum Entwurf der neuen Leitentscheidung zur gemeinsamen STA/PA- am 26.11.20 (TOP 11) und RR-Sitzung am 17.12.2020 „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier“ der Landesregierung vom 06.10.2020
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin,
hiermit beantragt unsere Fraktion den hier vorliegenden Antrag als die Stellungnahme des Regionalrates zu beschließen.
Die Ausführungen dieser Stellungnahme beinhaltet gleichzeitig auch die Begründung unseres Antrags.
Die Stellungnahme des Regionalrats zum Entwurf der neuen Leitentscheidung „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier“ der Landesregierung vom 06.10.2020
Entwurf der Leitentscheidung, bleibt weit hinter den Erwartungen zurück
Der Entwurf der neuen Leitendscheidung der Landesregierung vom 06.10.2020 – Neue Perspektiven für das rheinische Braunkohlenrevier- versucht, den auf Bundesebene geschaffenen, gesetzlichen Rahmen zum Ausstieg aus der Braunkohleverstromung umzusetzen. Er bleibt jedoch hinter den Erwartungen zurück und genügt den klimapolitischen Anforderungen und Notwendigkeiten nicht! Auch eine Befriedung bezüglich der Umsiedlung der noch existierenden Ortschaften wird nicht erreicht. Ein absolutes Novum ist es, dass die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zum Kohleausstieg an der energiepolitischen Notwendigkeit des Tagesbaus Garzweiler II weiter festhält.
Dieser Tatbestand wird von Landesregierung NRW unreflektiert in die Leitentscheidung übernommen
Bisher oblagen die Planung und Festsetzung von Tagebauen den Ländern unter Bezug auf die vorhandenen entsprechenden gesetzlichen Grundlagen wie die jeweiligen Landesplanungsgesetze. So wurde in der vorhergehenden Leitentscheidung aus dem Jahre 2016 eine Herleitung einer energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Braunkohleabbaus im Gebiet von Garzweiler II dargestellt. Zahlreiche Studien zur zukünftigen Energieentwicklung wurden ausgewertet und nach § 30, sowie §29, Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW ein Bedarf festgestellt: „Die Studienauswertung bildet damit die fachliche Grundlage für die energiepolitische Bewertung und Entscheidung der Landesregierung in dieser Leitentscheidung“ (S.4).
Landesregierung unterlässt Überprüfung der Notwendigkeit von Garzweiler II
Im jetzigen Entwurf der neuen Leitentscheidung findet weder eine Überprüfung noch eine kritische Würdigung der zukünftigen energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Braunkohleabbaus statt, obwohl die in der Leitentscheidung von 2016 herangezogenen Studien inzwischen alle überholt sind.
Ein Verweis im Entwurf der neuen Leitentscheidung auf die Feststellungen des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, der die energiepolitische Notwendigkeit von Garzweiler II konstatiert, reicht nicht aus. Damit fehlt nicht nur die fachliche Begründung der Entscheidungssätze des Leitentscheidungsentwurfs, sondern es wird auch die Gelegenheit vertan, mit einer nachvollziehbaren Herleitung Akzeptanz für zukünftige Entscheidungen zu erreichen. Notwendig hingegen wäre, die Beauftragung eines (oder mehrerer) fachlich unabhängiger Gutachten.
Neues Gutachten belegt, dass mit dem Leitentscheidungsentwurf das Klimaziel nicht erreicht wird
Ein in diesem Jahr (Mai 2020) vorgelegtes Gutachten der TU-Berlin und des Deutschen Institutes für Wirtschaft (DIW) im Auftrag von Greenpeace e.V. kommt in einer ausführlichen Analyse zu der Auffassung, dass mit den im neuen Entwurf der Leitentscheidung angedachten Kohleverstromungsmengen im Rheinischen Revier die im Pariser Klimaschutzabkommen vorgesehenen Beschränkungen der globalen Erwärmung auf maximal 1,75° bei weitem nicht eingehalten werden können. Weder ist bislang die im Klimaschutzgesetz des Landes NRW vorgesehene Fortschreibung des Klimaschutzplans aktualisiert worden, noch wurden die beabsichtigten Verschärfungen der Europäischen Klimaschutzziele für 2030 berücksichtigt. Im Sinne des Klimaschutzes wäre ein Ausstieg aus der Braunkohle bis 2030 notwendig, wie dies auch in einem Minderheitenvotum von vier Mitgliedern der Kohlekommission dargestellt wurde.
Verstoß gegen geltendes Landesplanungsrecht
Die in dem Abschlussbericht der Kohlekommission vorgesehenen obligatorischen Überprüfungen der Jahre 2022 sowie der Jahre 2026, 2029 und 2032 durch ein unabhängiges Expertengremium werden nicht reflektiert. Ebenso wurde die von der Kohlekommission vorgeschlagene stetige Reduktion der Stein- und Braunkohlekraftwerkskapazitäten bis 2030 nicht gesetzgeberisch umgesetzt. Dabei heißt es im § 30 des Landesplanungsgesetzes, dass ein Braunkohlenplan überprüft und erforderlichenfalls geändert werden muss, wenn sich die Grundannahmen für den Braunkohleplan wesentlich ändern. Ein Indiz für eine weitere Änderung der Ausstiegszeiträume aus der Kohle ist doch, dass 11 Bundesländer sich auf der letzten Landesumweltministerkonferenz (13.11.2020) für ein Vorziehen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung bis 2030 ausgesprochen haben.
Das bedeutet: „Die Änderbarkeit muss möglich bleiben, je langfristiger eine Planung ist, je konsequenter das System der begleitenden Umweltkontrollen wird und je wahrscheinlicher zukunftsweisende Entwicklungen im Bereich der Energietechnologie sind“. (Greenpeace-Gutachten S. 9) Der Entwurf der Leitentscheidung erfüllt diese Anforderungen nicht!
Bedarfsfeststellungen – so die ständige Rechtsprechung – müssen schlüssig und nicht willkürlich sein, so Dr. Roda Verheyen in einem im Auftrag von Greenpeace vorgelegten zusätzlichen Kurzgutachten zum Kohleausstiegsgesetz (vom 21.09.2020). Dr. Verheyen kommt zu dem Fazit (S. 10): „Das KVBG regelt die Inanspruchnahme der Dörfer bzw. der Flächen im Geltungsbereich der Leitentscheidung von 2016 nicht abschließend. Sowohl bei der Raumordnung als auch bei der späteren Entscheidung über Grundabtretungen, also Enteignungen, muss die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erneut abgewogen werden.
Die Landesregierung kann auch abweichen und die Feststellung anders treffen, kann also im Landesplanungsgesetz verankern, dass bestimmte Gebiete bzw. die Nutzung der Kohleressourcen nicht energiewirtschaftlich erforderlich sind.“
Dörfer erhalten
Der Regionalrat spricht sich dafür aus bzw. ist der Auffassung, dass die zur Abbaggerung vorgesehenen Dörfer Keyenberg, Kuckum, Berverath, Ober- und Unterwestrich sowie die Höfe Eggerather Hof und Roitzerhof mit den fruchtbaren Böden der Erkelenzer Börde erhalten bleiben können und sollen.
Das TU-Berlin/DIW Gutachten im Auftrag von Greenpeace führt aus, dass ab Januar 2019 noch insgesamt 383 Mio.t Braunkohle im Gebiet Garzweiler II gewonnen werden könnten, ohne das weitere Dörfer abgerissen werden müssen. (vgl. S. 30/31) „Die Tagebaukante sollte dabei einen maximalen Abstand von 400 m zu bewohnten Gebieten einhalten“. (S.31) Insofern begrüßen wir auch im Leitentscheidungsentwurf den Entscheidungssatz 4 „Verbesserungen für die Tagebauranddörfer Garzweiler II“, der vorsieht, dass bei den mit ihrer Bebauung direkt an den Tagebau angrenzenden Ortschaften vorrangig die Abstände der Abbaugrenze des Tagebaus auf mindestens 400 m bzw. 500 m (bei einem vorzeitigen angenommenen Ende des Braunkohleabbaus 2035) vergrößert werden sollen. Die 500 m Grenze sollte allerdings schon jetzt bei einem angenommenen Ende 2035 verbindlich in der Leitentscheidung festgelegt werden.
Zu begrüßen sind die Ausführungen zur Abbauführung im Tagebau Garzweiler II. Sie machen gleichzeitig deutlich, dass anscheinend auch die Landesregierung nicht frei von Zweifeln ist was die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der verbleibenden Dörfer betrifft. Dies untermauert die Notwendigkeit einer unabhängigen Untersuchung über energiewirtschaftlich notwendige und klimapolitisch vertretbare Restfördermengen. Wir möchten darauf verweisen, dass es Ziel sein muss, sozialverträglichkeit für alle Betroffenen im Rheinischen Revier erreichen, insbesondere auch für die, die unter der Bedrohung leben, noch immer ihre Heimat und ihr Haus bzw. Wohnung aufgeben zu müssen. Sehr viele von Umsiedlung bislang betroffenen Menschen wollen in ihren Dörfern wohnen bleiben. Dies sollte ein Leitentscheidung auch ermöglichen.
In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, dass der Tagebau Inden „früher enden und ein Teil der gewinnbaren Lagerstätte nicht mehr gefördert werden“ ( S.21 – Leitentscheidung) soll, während noch vorhandene Dörfer im Bereich Garzweiler II abgebaggert und die betroffenen Menschen umgesiedelt werden sollen.
Statt logistische und technische Gründe für diesen Sachverhalt heranzuziehen, sollte in der Leitentscheidung festgelegt werden, dass der Kohletransportfür eine begrenzte Zeit auch nach der Schließung des Kraftwerks Weißweiler zu den BOA ‑Kraftwerken erfolgt, insbesondere wenn so auch ein Erhalt der Dörfer gesichert werden kann.
Notwendigkeit der A61n überprüfen
Im Gegensatz zur Leitentscheidung 2016 meldet der Entwurf der jetzigen Leitentscheidung Zweifel an der Notwendigkeit des Neubaus der A61n an. Wir halten diese Zweifel für mehr als begründet und fordern die Landesregierung auf, eine zeitnahe, umgehende Überprüfung dergestalt vorzunehmen, ob die A61n in Zukunft tatsächlich noch notwendig ist. In Zeiten einer sich verschärfenden Klimakrise und einer notwendigen Verkehrswende ist es nicht nachvollziehbar, zwei Autobahnen parallel in Abstand von wenigen Kilometern zu errichten. Sollte die Prüfung ergeben, dass die A61n in der vorgesehenen Form nicht mehr notwendig ist, sollte dies in der Leitentscheidung klargestellt und auf eine Wiederherstellung der A61n durch RWE verzichtet werden.
Dafür vorgesehene Mittel könnten z.B. für eine ökologisch hochwertigere Rekultivierung und vorbildliche Gestaltung auch der Uferrandbereiche eingesetzt werden.
Erweiterung der Waldflächen
Der Regionalrat Düsseldorf trifft aufgrund des Gebietszuschnitts und der Verantwortung des Kölner Regionalrates keine vertiefenden Aussagen zu den Überlegungen des Leitentscheidungsentwurfes zu den neuen Plänen für das Tagebauende von Hambach. Er unterstützt jedoch allgemein das Begehren von Umweltverbänden und anerkannten Fachleuten wie Prof. Ibisch von der Hochschule für nachhaltige Entwicklung in Eberswalde, dass die in dem Leitentscheidungsentwurf in Entscheidungssatz 6 dargestellte Erhaltung und Entwicklung des Hambacher Waldbestandes nur dann gelingen kann, wenn die „ existierenden Waldflächen durch Flächensicherung und Pflanzungen rasch erweitert, verbunden und mit gestuften Waldrändern versehen werden.“ (Gutachten und aktuelle Beurteilung zum Entwurf der neuen Leitentscheidung „Hambacher Forst in der Krise 2020“ von Pierre L. Ibisch und Jeanette S. Blumröder, Centre for Econics and Ecosystem Management an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberwalde, 26.10.2020, im Auftrag der Klimaallianz Deutschland, S.3 ) Auch hier wird eine Pufferzone von mindestens 500 m Breite und ein „ökosystembasierter Landschaftsentwicklungsplan für die gesamte Region des Rheinischen Reviers, der die Anpassung an den Klimawandel integriert,“ vorgeschlagen, einer Forderung der wir uns anschließen.
Tagebaurestseefrage einer gründlichen Prüfung unterziehen
Die Entscheidungsätze des Leitentscheidungsentwurfes machen deutlich, dass die Fragen der Restsee-Befüllung, der Nutzung des Rheinwassers und die der sicheren Bereitstellung von Trink‑, Öko‑, Ausgleichs- und Ersatzwasserflächen noch mit zahlreichen, auch neuen Fragezeichen versehen sind, zumal auch erneut bzw. z.B. die genaue Lage und Struktur des Garzweiler-Restsees neu positioniert werden muss. Es bedarf nicht nur – wie der Leitentscheidungsentwurf hervorhebt – einer grundlegenden Überprüfung und Überwachung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, sondern es sollte auch Anlass sein, grundlegend noch einmal zentrale Vorhaben der wasserwirtschaftlichen Konzepte auf den Prüfstand zu stellen.
So ist unklar, was die Anforderung einer gleichzeitigen Befüllung der Tagebauresteseen Garzweiler und Hambach für die notwendige Dimensionierung der Rheinwassertransportleitung bedeutet, insbesondere wenn zusätzlich die verschärfenden Auswirkungen des Klimawandels eine erneute Reduzierung und Modifikation der Befüllung nötig machen könnte. Es sollte umgehend eine erneute Untersuchung über die notwendigen Wassermengen sowie über die Auswirkung des Klimawandels auf den Rheinabfluss, die Rheinökologie sowie die Bedürfnisse bzw. Anforderungen der Rheinschifffahrt in Auftrag gegeben werden.
Hier sollten auch unterschiedliche Szenarien und mögliche andere Alternativen ergänzend mit beauftragt werden. Die Landesregierung erkennt an, dass von den Altablagerungen und Deponien in den Tagebauen beim Grundwasserwiederanstieg Gefährdungen ausgehen können. Hier bedarf es konkreter Maßnahmen sowie einer entsprechenden Überwachung und Steuerung z.B. durch das Umweltministerium. Wir begrüßen die Aussage (S.27), dass „zum Schutz gegen nachteilige Einwirkungen weitergehend die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß §51 Wasserhaushaltsgesetz beitragen“ kann. Nur muss dann auch ein solches Schutzgebietsverfahren umgehend eingeleitet sowie umgesetzt werden. Und nicht, wie es gängige Praxis in den letzten Jahren war, die Ausweisung von Schutzgebieten mit Verweis auf Personalmängel und zukünftige gesetzliche Verfahren systematisch zu verzögern.
Fazit
Zusammenfassend schließen wir uns dem Fazit: „Die energiepolitische Notwendigkeit des Tagesbaus Garzweiler II ist nicht gegeben“, des von Greenpeace in Auftrag gegebenen Gutachtens aus dem Frühjahr 2020 an: „Die schnellstmögliche Reduktion bzw. der vollständige Ausstieg aus der Kohlenutzung ist eine Bedingung für die Einhaltung der Klimaschutzziele in Europa, Deutschland und Nordrhein-Westfahlen (NRW). (…) Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer neuen Leitentscheidung für das Braunkohlerevier, bei der auch die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II zu prüfen ist. (.…) Für die Einhaltung eines Pfades im Einklang mit einem 1,75° Ziel ergibt sich eine maximale Fördermenge von 280 Mio. t. Braunkohle aus den Tagebauen Garzweiler II und Hambach ab Januar 2020.
Ohne zusätzliche Klimaschutzpolitik wird sich der Kohlebedarf im Rheinischen Revier auch im Referenzfall deutlich reduzieren. Die hierfür bis 2038 benötigen Kohlenmengen von bis zu 630 Millionen Tonnen überschreiten jedoch deutlich die klimaschutztechnisch zulässigen Fördermengen. (…) Somit lässt sich abschließend feststellen, dass die – gemäß internationaler Klimavereinbarungen – noch erlaubte Fördermenge von 280 Millionen Tonnen in jedem Fall aus dem Tagebaukomplex Garzweiler II und Hambach gefördert werden kann. Somit besteht keine energiewirtschaftliche Notwendigkeit für einen kompletten Aufschluss der Tagebaufelder, was die Zerstörung des Hambacher Waldes bzw. die Umsiedlung weiterer Ortschaften bedingt. (…) Da in den nächsten Jahren noch weitere Verschärfungen der deutschen Klimaschutzziele, u.a. durch ambitioniertere EU-Klimaziele, absehbar sind, wäre eine flexible Leitentscheidung zu begrüßen, die in regelmäßigen Abständen weitere Verkleinerungen der Tagebaumengen prüft.“ (S. 40/41)
Manfred Krause Fraktionsvorsitzender
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