Hochwasserschutzkonzept des Landes bis 2015
Laut Wasserhaushaltsgesetz (§31c WHG) müssen bis 2012 “überschwemmungsgefährdete Gebiete” dargestellt und gemäß §5(4a) Bau GB im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach §31c WHG sind “Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des §31b Abs.1 sind, aber keiner Festsetzung nach §31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen, überschwemmt werden können”.
Wir haben die Bezirksregierung um eine Sachstandsmitteilung hierzu gebeten.
Anfrage und Antwort der Bezirksregierung zum Hochwasserschutz, 2010
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